Kurzzeitpflege

Was ist Kurzzeitpflege / Urlaubs-Verhinderungspflege?

Unsere Einrichtung hält so genannte "eingestreute Kurzzeitpflegeplätze" vor. Kurzzeitpflege oder Urlaubspflege ist eine befristete Aufnahme pflegebedürftiger Menschen, die ansonsten in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden.

 

Kurzzeitpflege kann erforderlich werden, wenn:

  • Die Hauptpflegeperson Urlaub macht.
  • Sich einer Operation unterziehen oder zur Kur muss.
  • Durch Dauerstress bei der Pflege überfordert ist.
  • Durch die Kurzzeitpflege eine Krankenhauseinweisung der gepflegten Person vermieden werden soll.
  • Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt eine Rückkehr nach Hause noch nicht möglich und eine Nachsorge geboten ist.
  • Die Wohnung der pflegebedürftigen Person renoviert werden muss in der Land wirtschaft alle Familienmitglieder mit der Ernte beschäftigt sind, die gepflegten Angehörigen aber nicht ohne Betreuung bleiben dürfen
  • Alle pflegenden Angehörigen zu einer auswärtigen großen Familienfeier fahren wollen
  • Die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter Heimplatz frei wird.

 

Voraussetzungen, Kosten:
Die Pflegekasse übernimmt einen Kostenanteil bis zu 1.432,00 EUR pro Jahr, höchstens jedoch für 28 Tage. Voraussetzung dafür ist die Einstufung des Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe. Ist der Pflegebedürftige länger als 1 Jahr eingestuft, können auf Antrag an die Pflegekasse zweimal 1.432,00 EUR, höchstens jedoch zweimal 28 Tage übernommen werden. Der Eigenanteil beträgt pro Tag 16,66 EUR (Unterkunft und Verpflegungsanteil) zuzüglich 17,78 EUR (Investitionskosten, diese werden z.Z. noch vom Land Niedersachsen getragen).

 

SGB 11 § 42 Kurzzeitpflege mehr...

SGB 11 § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson mehr...

 

Kombination mit Verhinderungspflege:
Sofern der Leistungsrahmen der Kurzzeitpflege ausgeschöpft ist, stehen dem Pflegebedürftigen während des weiteren Aufenthaltes in der Kurzzeitpflegeeinrichtung die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zu. Hierbei übernimmt die Pflegekasse jedoch nicht die Kosten für die Behandlungspflege und soziale Betreuung.

 

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